Sonntagsschutz Berlin
23/06/09 11:31 Classé dans : International
Sonntagsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht
BONN, 23. Juni 2009 (ZENIT.org/dbk.de).-
Der Erzbischof von Berlin, Georg Kardinal Sterzinsky, hat heute anlässlich einer Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erneut den Schutz des Sonntags gefordert.
„Der Sonntag ist ein hohes Kulturgut für die gesamte Gesellschaft. Der Sonntag ist kein normaler Tag. Er hateine besondere, spezifisch religiöse Bedeutung. Mit dem Sonntag ist der ganze Tag gemeint, und nicht nur dieZeit der Hauptgottesdienste", so Kardinal Sterzinsky.
Es gehe auch um die Frage der Religionsfreiheit. Kardinal Sterzinsky verwies auf das so genannteLadenschlussurteil vom 9. Juni 2004 in dem das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hatte, dass der Schutz desGrundgesetzes auch den religiösen Sinngehalt der Sonntage umfasse. „Wenn ich es richtig sehe, kennt dasGrundgesetz keinen nach Tageszeit abgestuften verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz; der Sonntagnachmittaggenießt keinen geringeren Schutz als der Sonntagvormittag."
Hintergrund der Verfassungsbeschwerde, die die das Erzbistum Berlin und die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz eingereicht haben, ist das neue Ladenöffnungsgesetz in Berlin. Seit dem 17.November 2006 dürfen in der Bundeshauptstadt die Geschäfte an zehn Sonn- oder Feiertagen öffnen, darunterauch an allen vier Adventssonntagen. Diese Regelung lehnen die Kirchen als verfassungswidrig ab und verweisendabei unter anderem auf den besonderen Schutz von Sonn- und Feiertagen durch Artikel 140 des Grundgesetzes.
Kardinal Sterzinsky erinnerte vor dem Bundesverfassungsgericht an den Sonntag, der durch den Gottesdienstgeprägt sei, „aber auch durch eine Vielzahl unterschiedlichster sozialer und familiärer Aktivitäten. Dazu gehörenauch solche mit religiöser Ausrichtung. Sonntägliche Arbeit erschwert es den Betroffenen und damit jedenfallsteilweise auch ihren Angehörigen, sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen, was bis zum Verzicht darauf führenkann. Da hilft es auch nicht, wenn anstelle des Sonntags ein Werktag arbeitsfrei ist.
BONN, 23. Juni 2009 (ZENIT.org/dbk.de).-
Der Erzbischof von Berlin, Georg Kardinal Sterzinsky, hat heute anlässlich einer Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erneut den Schutz des Sonntags gefordert.
„Der Sonntag ist ein hohes Kulturgut für die gesamte Gesellschaft. Der Sonntag ist kein normaler Tag. Er hateine besondere, spezifisch religiöse Bedeutung. Mit dem Sonntag ist der ganze Tag gemeint, und nicht nur dieZeit der Hauptgottesdienste", so Kardinal Sterzinsky.
Es gehe auch um die Frage der Religionsfreiheit. Kardinal Sterzinsky verwies auf das so genannteLadenschlussurteil vom 9. Juni 2004 in dem das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hatte, dass der Schutz desGrundgesetzes auch den religiösen Sinngehalt der Sonntage umfasse. „Wenn ich es richtig sehe, kennt dasGrundgesetz keinen nach Tageszeit abgestuften verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz; der Sonntagnachmittaggenießt keinen geringeren Schutz als der Sonntagvormittag."
Hintergrund der Verfassungsbeschwerde, die die das Erzbistum Berlin und die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz eingereicht haben, ist das neue Ladenöffnungsgesetz in Berlin. Seit dem 17.November 2006 dürfen in der Bundeshauptstadt die Geschäfte an zehn Sonn- oder Feiertagen öffnen, darunterauch an allen vier Adventssonntagen. Diese Regelung lehnen die Kirchen als verfassungswidrig ab und verweisendabei unter anderem auf den besonderen Schutz von Sonn- und Feiertagen durch Artikel 140 des Grundgesetzes.
Kardinal Sterzinsky erinnerte vor dem Bundesverfassungsgericht an den Sonntag, der durch den Gottesdienstgeprägt sei, „aber auch durch eine Vielzahl unterschiedlichster sozialer und familiärer Aktivitäten. Dazu gehörenauch solche mit religiöser Ausrichtung. Sonntägliche Arbeit erschwert es den Betroffenen und damit jedenfallsteilweise auch ihren Angehörigen, sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen, was bis zum Verzicht darauf führenkann. Da hilft es auch nicht, wenn anstelle des Sonntags ein Werktag arbeitsfrei ist.